Häufige Fragen
Welche Versicherungen übernimmt der Vermieter?
Versicherungsschutz: nicht nur Vermietersache! Immer wieder gibt es Überraschungen – und nicht nur positive.
Immer wieder kommt es durch Schäden an der Bausubstanz oder durch Unachtsamkeit zu unvorhergesehenen Ereignissen. Um deren Folgen einzugrenzen, ist ein Schutz durch eine Versicherung notwendig. Doch nicht immer ist dies Sache des Vermieters. Bestimmte Risiken müssen Sie durch eine eigene Versicherung abdecken, andernfalls kann schon eine kleine Unvorsichtigkeit sehr teuer werden.
Um die finanziellen Folgen von unvorhergesehenen Ereignissen einzugrenzen, ist ein Vermieter per Gesetz verpflichtet, seine Gebäude und alle weiteren Bestandteile, die sich auf seinem Grundstück befinden, zu versichern. Dazu schließt er eine Gebäudeversicherung ab. Darüber hinaus ist er verpflichtet, eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht abzuschließen. Was ist nun im Rahmen dieser Versicherungen des Vermieters versichert?
Gebäudeversicherung
Wie bereits erwähnt, betrifft die Gebäudeversicherung Gebäude und deren Bestandteile, vor allem Anbauten, Garagen, Einfriedungen. Unter anderem gehören dazu auch Müllboxen und -behälter, Briefkastenanlagen und Beleuchtungen. Welche Gefahren sind versichert?
1. Feuerschäden, verursacht durch Brand, Blitzschlag oder Explosion:
Hierbei ist zu bemerken, dass entsprechend den Versicherungsbedingungen Feuer als eine ,,Lichterscheinung“ definiert ist, also als offene Flamme, Glühen oder Glimmen. Verschmort infolge eines Kurzschlusses eine Steckdose, so ist diese nicht als Feuerschaden versichert. Sengschäden gelten ebenfalls als nicht versichert.
2. Leitungswasserschäden; dazu gehören:
Nässeschäden am Gebäude durch bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser. ,,Leitungswasser“ umfasst Frischwasser, Abwasser, Wasser aus Heizungsanlagen und Waschmaschinen sowie Wasseraustritt aus innenliegenden Wasserabflußrohren.
“ Schäden durch Rohrbruch und Frost an Rohren und Leitungswasseranlagen; also an Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen, Warmwasser- und Dampfheizungsanlagen, Sprinkleranlagen u. a.).
3. Sturm- u. Hagelschäden.
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung reguliert Schäden, welche in der Regel durch Fahrlässigkeit gegenüber Dritten entstehen und wenn der Geschädigte Ansprüche geltend macht. Unbegründete Ansprüche werden durch den Versicherer abgewehrt, begründete Ansprüche werden reguliert. Typische Schadensfälle sind hierbei:
1. Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht: zum Beispiel durch unterlassenes Streuen bei Glatteis oder unzureichende Beleuchtung, welche zu einem Personen- oder Sachschaden führt.
2. Sach- und Personenschäden des Mieters, die auf einen Mangel an der Mietsache zurückzuführen sind, wobei aber der Mieter zur vorherigen Mängelanzeige verpflichtet ist.
3. Ablösung von Gebäudeteilen bei nicht mangelhafter Unterhaltung des Gebäudes.
Reguliert der Vermieter alles?
Stellen Sie sich vor: Gut erholt kehren Sie von Ihrer Urlaubsreise zurück. Bereits auf der Treppe empfängt Sie Ihr „Untermieter“ und offenbart Ihnen folgende Situation:
In der vorangegangenen Nacht sei Wasser von der Decke aus Ihrer darüberliegenden Wohnung in sein Kinderzimmer eingedrungen. Da es nachtschlafende Zeit war, bemerkte dies niemand. Erst als das Kind in seinem Bett heftig weinte, wurde die Situation offensichtlich: Durch feuchtete Decke, teilweise abgebröckelter Putz, der das Kind Ihres „Untermieters“ verletzt hat, so dass es beim Arzt wegen einer Platzwunde versorgt werden musste, durch feuchtete Wand und letztlich eingeweichtes Federbett und Bettvorleger.
Hastig eilen Sie in Ihre Wohnung und entdecken die Bescherung: mit dem ersten Schritt in Ihren Flur holen Sie sich bereits nasse Füße. Der Fußboden in Flur, Bad und teilweise in der Stube steht unter Wasser. Die letztjährige Urlaubstrophäe aus Tunesien, ein echter Berberteppich, wurde unfreiwillig eingeweicht und in Ihrem neu vorgerichteten Bad hängen die Tapeten von der Wand herunter
Schadensursache: Das Wasserrohr der Zuleitung zu Ihrem Elektroboiler im Bad ist geplatzt!
Wer reguliert nun was? Ist das alles Vermietersache? Nein!
Die Wohngebäudeversicherung reguliert die Schadensbeseitigung – die Reparaturkosten für das Wasserleitungsrohr sowie die in diesem Zusammenhang auftretenden Reparaturaufwendungen (z. B. Putzaufhacken). Sie übernimmt auch die Kosten zur nachfolgenden malermäßigen Instandsetzung sowohl in Ihrer Wohnung als auch in der darunterliegenden. Ebenfalls die dort anfallenden Putzarbeiten.
Was sie nicht übernimmt, ist sowohl die Schadensregulierung an Ihrem eigenen Inventar als auch an dem Ihres „Untermieters“.
Tierhaltung: Welche Regeln gelten hier?
In unseren Mietvertrag zwischen Mieter und den Eigentümern ist folgendes fixiert: Jede Tierhaltung mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen bedarf der Zustimmung des Vermieters. Dies gilt nicht für den vorübergehenden Aufenthalt von Tieren bis zu 30 Tagen. Die Zustimmung des Vermieters kann widerrufen bzw. der vorübergehende Aufenthalt von Tieren untersagt werden, wenn von dem Tier Störungen oder Belästigungen ausgehen oder zu erwarten sind. Mit der Abschaffung oder dem Tode des Tieres erlischt die einmal erteilte Zustimmung und ist bei Neuanschaffung eines Tieres erneut einzuholen. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstandenen Schäden.
Dieser Auszug aus dem Mietvertrag lässt erkennen, dass jede Tierhaltung nicht nur eine große Verantwortung gegenüber dem jeweiligen Tier, sondern auch gegenüber den Mitbewohnern und der Mietsache bedeutet.
Auch sollte sich jeder Tierhalter sich seiner Haftungspflichten bewusst sein und notfalls die verschiedenen Risiken mit einer entsprechenden Haftpflichtversicherung abdecken. Dem Eigentümer geht es nicht um ein generelles Verbot zur Tierhaltung innerhalb der Wohnung, sondern in erster Linie um zufriedene Mieter. Dazu gehört einerseits das Verständnis gegenüber den Tierhaltern, andererseits aber auch die Erhaltung des Hausfriedens und die Vermeidung von Belästigungen der anderen Hausbewohner. Die artgerechte Haltung wird in jedem Fall vorausgesetzt.
Kündigung: Was muss ich beachten?
Die Kündigung des Mietvertrages über Wohnraum, der auf unbestimmte Zeit vermietet wurde beläuft sich gemäß § 573c BGB auf drei Monate. Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats bei uns eingegangen sein.
– Bei DDR-Mietverträgen gilt jedoch weiterhin die im Mietvertrag vereinbarte Frist von meistens 2 – 4 Wochen.
– Bei Tod des Mieters beläuft sich die Kündigungsfrist ebenfalls auf drei Monate gemäß § 580 BGB. Sollte jedoch ein Nachmieter für die Wohnung gefunden werden, kann die Frist verkürzt werden.
Kleinreparaturen / Bagatellschäden: Wer übernimmt was?
Ein gemütliches und schönes zuhause ist ein Grundbedürfnis für einen jeden Menschen. Wir möchten, dass Sie sich in Ihrer Wohnung wohl fühlen. Nutzt man eine Sache, bleibt es jedoch nicht aus, dass auch einmal etwas kaputtgeht. Gern helfen Ihnen unsere Mitarbeiter weiter und sorgen mit Ihnen gemeinsam dafür, dass der Schaden schnell behoben wird. Jedoch kann nicht jeder Schaden auf Kosten des Vermieters behoben werden.
Kleinreparaturen umfassen Reparaturen oder Erneuerungen der Wohnungsbestandteile, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Dazu gehören etwa Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser – also insbesondere Wasserhähne, Ventile, Mischbatterien, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster, Türverkleidungen und Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. Brause- und Duschgarnituren, WC-Sitze, Silikonfugen, Briefkasten-, Haus- und Wohnungsschlösser sowie Schlüssel.
Kleinreparaturen sind dabei solche, die sich auf Schäden von maximal 76,79 EUR belaufen. Höchstsatz ist eine Summe von 204,52 EUR im Jahr oder 8 % der Jahresmiete. Die Kosten dafür sind vom Mieter zu übernehmen, sofern dies vertraglich vereinbart ist.